Algorithmus bei Kündigung des Unterpachtvertrages

  • Kündigungsabsicht dem Vorstand der Kleingartenvereins mitteilen

  • Entsprechende Formulare sind beim Vorstand erhältlich
    ( Kündigung des Unterpachtvertrages, Kündigung der Vereinsmitgliedschaft, Abschätzantrag und ggf. Verbindlichkeiten)

  • Die Kündigungsfristen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Verträgen, bzw. Vereinssatzung

  • Ausgefüllte Formulare werden dem Vorstand zur Weiterbearbeitung eingereicht.

  • Der Vorstand prüft die Umsetzung der evtl. vorhandenen Auflagen.
    Erst nach der Erfüllung der Auflagen wird die Kündigung dem Bezirksverband eingereicht.

  • Der Vereinsvorstand verfasst eine Kündigungsbestätigung zur Beendigung der Mitgliedschaft

  • Bezirksverband/ Zwischenpächter prüft die Kündigung und verfasst eine Kündigungsbestätigung

  • Zahlung der anteilmäßigen Abschätzkosten (Siehe Abschätzantrag)

  • Termin zur Abschätzung der Baulichkeiten, der Außenanlagen und des Aufwuchses durch Abschätzer des Verbandes

  • Prüfung der Abschätzung und Festlegung notwendiger Auflagen durch den Zwischenpächter

  • Abholung des Abschätzprotokolls durch abgebenden Unterpächter und Zahlung der restl. Abschätzkosten

  • Realisierung der Auflagen durch den abgebenden Unterpächter!

  • Die Kontrolle der Umsetzung der Auflagen erfolgt termingerecht lt. Protokoll durch den Vorstand

  • Bewerber werden vom Bezirksverband/Zwischenpächter nach Reihenfolge der Bewerberliste angeschrieben.
    Eine Direktvergabe durch den Kleingartenverein ist nicht möglich.

  • Bewerber vereinbaren beim Vorstand einen Besichtigungstermin.

  • Der Vorstand nimmt mit dem abgebenden Unterpächter Kontakt auf zur Parzellenbesichtigung auf

  • Der Vorstand berät über die Neuvergabe an den Bewerber. Die Entscheidung wird dem Bewerber zeitnah mitgeteilt. Es können mehrere Bewerber die Parzelle besichtigen. Der Vorstand berät über die Aufnahme des möglichen Mitgliedes. Der abgebende Pächter hat kein Mitspracherecht zur Weitervergabe der Parzelle.
    Vorherige Absprachen zwischen Pächter und Nachfolger sind nicht zulässig. Eine Einigung zwischen den Parteien führt nicht zwingend zur Übergabe der Parzelle.

  • Nach Einigung der Entschädigungssumme wird die Übergabeverhandlung zwischen dem abgebenden und dem übernehmenden Pächter durch den Vorstand umgesetzt.